Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie - Der Verordnungsvordruck
Der Verordnungsvordruck besteht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite. Der Patient überbringt den Vordruck dem Therapeuten. Der Vordruck ist später Bestandteil der Abrechnung des Therapeuten.
Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten.)
Auf der Rückseite muss der Patient den Empfang der Behandlungsleistung je Behandlungstermin beim Therapeuten bestätigen. Bei einer "Verordnung außerhalb des Regelfalls" ist von der Krankenkasse des Patienten auch auf dieser Seite die Bestätigung einzutragen (sofern die Krankenkasse nicht auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet).

Die folgenden Ziffern beziehen sich auf die gekennzeichneten Bereiche des Verordnungsvordrucks.
(1) Patientendaten, Krankenversicherung, Arzt-Nr, Verordnungsdatum
Die Angaben zum Patienten und der Versicherung können in der Regel der Versicherten-Chipkarte entnommen werden. Hinzu kommen die Betriebsstätten-Nr., die Arzt-Nummer und das Ausstellungsdatum der Verordnung. Alle Angaben werden in der Regel bereits auch von einfachen Praxis-EDV-Systemen auf den Vordruck aufgedruckt.
(2) Verordnung im Regelfall
Eine Erstverordnung liegt dann vor, wenn es sich um die erste Heilmittelverordnung für einen Patienten zu einer bestimmten Diagnose handelt.
Nach einer Erstverordnung gilt jede weitere Verordnung zur Behandlung derselben Diagnose eines Patienten als Folgeverordnung.
Hinweis: Es kann sein, dass sich im Behandlungsverlauf auch bei gleichbleibender Diagnose die Leitsymptomatik und damit das Therapieziel sowie die Wahl der Heilmittel ändern können. Hieraus ergibt sich jedoch kein neuer Regelfall. Eine Folgeverordnung im selben Regelfall liegt also auch dann vor, wenn sich bei derselben Diagnose die Leitsymptomatik oder die Wahl der Heilmittel ändert.
Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können (erst) nach einer behandlungsfreien Zeit von mehr als 12 Wochen einen neuen Regelfall mit einer erneuten Erstverordnung auslösen.
Hinweis: Es sind Fälle denkbar, in denen derselbe Patient aufgrund mehrerer unabhängiger Diagnosen jeweils Heilmittel erhalten kann. Jede Diagnose kann hier einen getrennten Regelfall begründen. Die Verordnung muss dann je Diagnose auf getrennten Verordnungsvordrucken erfolgen.
Dies ist auch erforderlich, wenn zusätzlich (aufgrund einer entsprechenden Diagnose) Maßnahmen der Physikalischen Therapie oder der Ergotherapie verordnet werden sollen. Zur Verordnung dieser Maßnahmen sind abweichende Vordrucke zu verwenden.
(3) Gruppentherapie
Nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinien können einige Heilmittel sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie verordnet werden. Sind bei einer Behandlung gerade gruppendynamische Effekte gewünscht, so kann der Arzt, auch im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots, Gruppentherapie verordnen, sofern nicht Einzeltherapie aus medizinischen Gründen geboten ist.
(4) Verordnungen außerhalb des Regelfalles
Der Arzt kann abweichend von den Vorgaben des Heilmittelkataloges weitere Folgeverordnungen verordnen, wenn das Therapieziel mit der Verordnungsmenge im Regelfall nicht zu erreichen ist.
Für eine solche Verordnung "außerhalb des Regelfalles" (insbesondere längerfristige Verordnungen) muss der Arzt eine medizinische Begründung mit einer prognostischen Einschätzung angeben.
Diese begründungspflichtigen Verordnungen müssen vor der Fortsetzung der Therapie (vom Patienten/Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden (sofern die Krankenkasse nicht auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet hat).
(5) Beginn der Therapie
Wird vom verordnenden Arzt hier kein Datum eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.
Der Arzt kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen. In diesem Fall trägt er das gewünschte Datum hier ein. Für eine Angabe des Behandlungsbeginns können medizinische oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sein (z.B. viele Feiertage in der 14-Tages-Frist).
(6) Hausbesuch
Der Arzt kann bestimmen, dass die Therapie am Wohnort des Patienten als Hausbesuch durchgeführt wird. Das ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann bzw. wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen.
(7) Therapiebericht
Der Arzt kann hier festlegen, ob er vom Therapeuten nach Abschluss der Behandlungsserie einen Therapiebericht erhalten möchte. Wenn ja, ist dies hier durch Ankreuzen kenntlich zu machen.
(8) Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges
Die zulässigen Heilmittel ergeben sich aus der Leitsymptomatik bzw. dem hieraus folgenden Behandlungsziel.
Die Festlegung auf dem Vordruck erfolgt durch Ankreuzen. Es können je nach Diagnose (siehe Katalog) mehrere Maßnahmen in Kombination festgelegt werden. Der Therapeut wird die Inhalte der Sitzungen entsprechend gestalten.
(9) Therapiedauer pro Sitzung
Die Therapiedauer pro Sitzung ist in Abhängigkeit vom Gesundheitszustand und vom Konzentrationsvermögen des Kindes bzw. des Erwachsenen zu sehen. Entsprechend der Rahmenempfehlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und Leistungserbringern stehen in der Regel als Therapiedauer je Sitzung 30 Minuten, 45 Minuten und 60 Minuten zur Verfügung. Bei Gruppentherapie sind in der Regel auch längere Einheiten möglich, z.B. 90 Minuten.
(10) Verordnungsmenge
Der Arzt richtet sich bei der Angabe der Behandlungsanzahl pro Verordnung nach den Maßgaben des Heilmittelkataloges. Je nach Ausprägung der Erkrankung sowie der Art der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung) kann diese Menge variieren.
Bei Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" muss der Arzt die Verordnungsmenge sowie die Frequenzempfehlung selbst festlegen. Hieraus ergibt sich dann das Intervall der ärztlichen Befundkontrolle, welches maximal bei 12 Wochen liegen soll.
(11) Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche)
Der verordnende Arzt gibt hier eine Empfehlung für die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche vor. Kann diese Frequenzempfehlung nicht eingehalten werden, z.B. aus Gründen, die beim Patienten liegen, so kann der Therapeut nach Absprache mit dem Arzt die Frequenz ändern und dies auf der Rückseite der Verordnung dokumentieren (siehe Punkt 24).
(12) Indikationsschlüssel
Der Indikationsschlüssel des Heilmittelkataloges ist 2-3 Zeichen lang und ergibt sich aus der Diagnosengruppe. Der Indikationsschlüssel hat keinen Bezug zum ICD.
Beispiel: Ein Fall wird der Diagnosengruppe "Stottern" zugeordnet. Der Indikationsschlüssel lautet "RE1".
Die Angabe des Indikationsschlüssels ersetzt nicht die Abbildung von Diagnose und Leitsymptomatik im Vordruck.
(Hinweis: Die Indikationsschlüssel im Bereich Physikalische Therapie können 1-2 Zeichen länger sein)
(13) Diagnose mit Leitsymptomatik, Befunde
Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich immer aus der Diagnose plus der hiermit einhergehenden Leitsymptomatik (Schädigung/Funktionsstörung).
Die Leitsymptomatik und das hiermit einhergehende Therapieziel sind die entscheidenden Kriterien für die Auswahl des zu verordnenden Heilmittels.
Damit der Therapeut möglichst nahtlos und effizient mit der Therapie beginnen kann, sollen die Diagnose, die Leitsymptomatik sowie Angaben über weitere relevante Befunde/Begleiterkrankungen auf dem Verordnungsvordruck angegeben werden.
(14) Besonderheiten
Wurden vom Arzt beim Patienten neurologische oder pädiatrische Besonderheiten diagnostiziert, welche für den Therapeuten relevant sein können, so sollten diese vom Arzt hier vermerkt werden.
(15) Spezifizierung der Therapieziele
Gehen die Therapieziele im konkreten Einzelfall nicht eindeutig aus der Diagnose und Leitsymptomatik des Heilmittelkataloges hervor, kann der Arzt hier diese Ziele näher erläutern.
(16) Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles
Hier erfolgt die bereits erwähnte Angabe der medizinischen Begründung und der prognostischen Einschätzung bei "Verordnungen außerhalb des Regelfalls" (siehe Punkt 4).
Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann die Begründung schriftlich formfrei auf einem Zusatzblatt erstellt bzw. fortgesetzt werden.
Bei der medizinischen Begründung soll sich der Arzt am festgestellten Therapiebedarf, der Therapiefähigkeit sowie der Therapieprognose unter Berücksichtigung der angestrebten Therapieziele orientieren. Hierbei ist der textliche Umfang nicht vorgegeben.
(17) Tonaudiogramm
Für folgende Verordnungen ist im Rahmen der Eingangsdiagnostik vor der Erstverordnung ein Tonaudiogramm entsprechend dem Vordruck zu erstellen:
- Stimmtherapie
- Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen
- Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Erwachsenen, wenn der Verdacht auf
eine zusätzliche Hörstörung besteht
Das Tonaudiogramm ist bei Kindern in laufender Behandlung nach einem halben Jahr zu wiederholen.
(18) Laryngologischer Befund
Für folgende Verordnungen ist im Rahmen der Eingangsdiagnostik vor der Erstverordnung ein laryngologischer Befund entsprechend dem Vordruck zu erstellen:
- Stimmtherapie
- Sprechtherapie bei Erwachsenen (z.B. Dysarthrophonie)
Gleichzeitig ist immer auch ein stroboskopischer Befund zu erstellen.
(19) Trommelfellbefund
Da die Bewertung des Tonaudiogramms nur unter Hinzuziehung des Trommelfellbefundes möglich ist, ist dieser Befund bei der Verordnung folgender Maßnahmen erforderlich:
- Stimmtherapie
- Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen
- Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Erwachsenen, wenn Verdacht auf
eine zusätzliche Hörstörung besteht.
Das heißt, der Trommelfellbefund muss dokumentiert werden bei Sprachstörungen im Kindesalter wie auch bei Sprachstörungen und Stimmstörungen im Erwachsenenalter, wenn diese mit einer Hörstörung verbunden sind.
(20) Vertragsarztstempel, Unterschrift
Unten rechts auf dem Vordruck sind Name, Adresse und Unterschrift des verordnenden Arztes anzubringen.
(21) IK-Nummer, Zuzahlung, Heilmittelpositionsnummer, Abrechnung
Die Angaben oben rechts auf dem Vordruck sind nicht vom Arzt auszufüllen, sondern vom Leistungserbringer im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Therapieleistung.
(22) Genehmigung der Krankenkasse
Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten/Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortführung der Behandlung der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Vorlage der Verordnung kann die Therapie fortgesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen.
Hinweis: Die Krankenkasse kann auf die Vorlage von "Verordnungen außerhalb des Regelfalls" verzichten, was einer pauschalen Genehmigung entspricht. In den letzten Jahren wurde von verschiedenen Krankenkassen häufig so verfahren.
(23) Empfangsbestätigung
In diesem Bereich des Vordrucks muss der Patient den Erhalt der Therapieleistung (Therapiezeit) je Behandlung durch seine Unterschrift bestätigen.
(24) Angaben zur Durchführung der Therapie
Unten links auf der Rückseite des Vordrucks kann der Therapeut Angaben zum Therapieverlauf eintragen. Hier ist anzugeben, wenn die Verordnungsvorgaben zur Therapiefrequenz oder Gruppenbehandlung in Absprache mit dem Arzt geändert wurden. Zudem ist ein eventueller Behandlungsabbruch zu vermerken.
Hinweis: Diese Rückseite wird nicht an den verordnenden Arzt übermittelt. Der gesamte Vordruck ist Bestandteil der Abrechnung des Therapeuten.
(25) Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers
Unten rechts auf der Rückseite des Vordrucks hat der Leistungserbringer Name, Adresse und Unterschrift anzubringen. |